Satzung
über die Festsetzung der Gebühren für die
Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren
in der Gemeinde Bosau
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362) und des § 29 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S., 614), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 16.05.2013 folgende Satzung über die Festsetzung der Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde Bosau (Gebührentarif zur Gebührensatzung) erlassen:
§ 1
Gebührenfreie Dienstleistung
Nach § 29 des Brandschutzgesetzes ist der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr unbeschadet des § 2 gebührenfrei
1. bei Bränden
2. bei der Befreiung von Menschen oder Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen,
3. bei der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden und
4. bei der gemeindeübergreifenden Löschhilfe bis zu einer Entfernung von 15 Kilometern (Luftlinie) von der Grenze ihres Einsatzgebietes (§ 21 Brandschutzgesetz)
§ 2
Gebührenpflichtige Dienstleistungen
(1) Für andere als die in §1 genannten Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der Feuersicherheitswache werden Gebühren auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und dieser Gebührensatzung erhoben.
Das gleiche gilt für Einsätze zu Zwecken nach § 1 im Falle
1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
3. eines Fehlalarmes einer Brandmeldeanlage und
4. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,
5. einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, oder
Wasserfahrzeuges entstanden ist, und
6. für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und
Industriebetrieben.
(2) Eine Gebührenpflicht besteht insbesondere für folgende Einsätze und Leistungen:
1. Sicherheitswachen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen, die von den zuständigen
Behörden angeordnet worden sind,
2. Hilfeleistungen, die eine Verunreinigung von Gewässern, Straßen, bebauten oder
unbebauten Grundstücken Grundstücksflächen durch wassergefährdende,
verschmutzende oder sonstige umweltschädliche Stoffe verhindern oder
beseitigen sollen,
3. Hilfeleistungen für die Abwehr von gefahren für die öffentliche Sicherheit durch
einsturzgefährdete Gebäude, Gebäudeteile oder sonstige Einrichtungen,
4. zeitweilige Überlassung von Gerätschaften oder Ausrüstungsgegenständen,
5. sonstige Hilfeleistungen, insbesondere technische Hilfeleistungen.
(3) Die Höhe der Gebühr für Leistungen, die gemäß der §§ 238 und 230 des Landes-
verwaltungsgesetzes (LVwG) im Wege der Ersatzvornahme anfallen, werden gemäß
der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
(Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung -VVKO-) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(4) Von der Erhebung von Gebühren kann im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen
werden, soweit die Erhebung eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund
öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Hierüber entscheidet die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
1. wer eine Feuerwehr willentlich in Anspruch nimmt (Auftraggeber)
2. in den Fällen des § 2 Satz 2, wer eine Gefahr oder einen Schaden vorsätzlich verursacht, die Feuerwehr grundlos alarmiert oder einen Fehlalarm einer Brandmeldeanlage auslöst, bzw. der Versicherungsnehmer der Gefährdungshaftpflicht.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Schuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder nach Ein-
treffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und die Feuerwehr dies nicht zu
vertreten hat.
§ 4
Höhe der Gebühr
Die Höhe der Gebühr bei der gebührenpflichtigen Dienstleistung nach § 2 richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandsteil dieser Gebührensatzung ist.
§ 5
Berechnung der Gebühren
(1) Der Berechnung der Gebühren wird die Zeit der Abwesenheit des Personals, der Fahrzeu-
ge, Geräte usw. vom Gerätehaus nach den in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführ-
ten Stundensätzen zugrunde gelegt. Sie entsteht mit dem Einsatzbeginn der Feuerwehr,
auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung, die die Feuerwehr nicht zu vertreten
hat nicht kommt.
(2) Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde in Rechnung gestellt. Für jede wei-
tere angefangene halbe Stunde wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.
(3) Werden Fahrzeuge und Geräte mit Kraftmaschinenantrieb länger als drei Stunden einge-
setzt, so wird die Gebühr über drei Stunden hinaus pro Stunde mit 0,6 der Gebührensätze
berechnet.
(4) Die Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen der Feuerwehrangehörigen bei
Einsätzen von über drei Stunden Dauer.
§ 6
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühr ist nach Beendigung des Einsatzes fällig.
(2) Die Ausführung einer Leistung kann von der vorherigen Zahlung eines angemessenen
Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemesse-
nen Sicherheit abhängig gemacht werden.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
(4) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder
teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbilli-
ge Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 7
Anzeigepflicht
(1) Die im Geltungsbereich dieser Satzung tätigen Feuerwehren haben gebührenpflichtige
Dienstleistungen durch Einsatzberichte nach von der Gemeindeverwaltung
herausgegebenen Vordrucken unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Das Gebührenaufkommen steht der Gemeinde als Träger der am Einsatz beteiligten Feu-
erwehr zu.
§ 8
Haftung bei Schäden
Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle Schäden, die bei Verrichtung der Feuerwehr gemäß § 2 entstehen, werden – soweit sie nicht Folge eines natürlichen
Verschleißes sind – dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren berechnet. Das gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftraggebers oder das seiner Angehörigen oder der von ihm beauftragten Person verursacht wurden.
§ 9
Datenschutz
Zur Ermittlung des oder der Gebührenpflichtigen oder der für die Haftung von Schäden verantwortlichen Person ist die Verwendung von erforderlichen personenbezogenen Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zulässig. Soweit in diesem Zusammenhang erforderlich, dürfen auch weitere bei Behörden vorhandene personenbezogene Daten sowie alle Daten von Kraft- und Wasserfahrzeugen erhoben werden. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach den Vorschriften dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung trifft mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hutzfeld, den 22.05.2013
Gemeinde Bosau
Der Bürgermeister
gez. Schmidt
Gebührentarif zur Gebührensatzung
über die Inanspruchnahme der Freiwillige Feuerwehren in
der Gemeine Bosau
1. Gebühren für Personal
1.1. Angehörige der Feuerwehr je Std./EUR 32,00
2. Gebühren für Fahrzeuge und Geräte
Die Gebühren gelten einschl. der feuerwehrtechnischen Ausrüstungsgegenstände und der
für Fahrzeuge und Motoraggregate benötigten Betriebsstoffe, jedoch ohne Personal,
Löschmittel, Ölaufsaug- und Dispergiermittel, Betriebswasser und sonstige Verbrauchsstof-
fe.)
2.1. Lösch- und Sonderfahrzeuge
Löschfahrzeug TSF je Std./EUR 50,00
Löschfahrzeug TSF-W je Std./EUR 90,00
Löschfahrzeug LF 16 TS je Std./EUR 140,00
Löschfahrzeug LF 10 je Std./EUR 120,00
MTW/MZF sonst. Sonderfahrzeuge je Std./EUR. 35,00
TLF 8/8 je Std./EUR. 50,00
RW1 je Std./EUR 100,00
Boot je Std./EUR. 50,00
2.2. Anhängerfahrzeuge
-entfällt-
2.3. Geräte
Motorkettensäge je Std./EUR 10,00
Rohr-Dichtkissen je Std./EUR 10,00
Trennschleifer je Std./EUR 10,00
Rettungsschere/Spreizer jeweils je Std./EUR 20,00
Hebesatz oder Hebekissen je Std./EUR 15,00
Hochleistungslüfter je Std./EUR 25,00
Säbelsäge je Std./EUR 10,00
Mehrzweckzug je Std./EUR 10,00
Hydraulische Winde je Std./EUR 10,00
Tauchpumpe je Std./EUR 10,00
Sonstiges Gerät je Std./EUR 5,00
3. Gebühren für Atemschutzgeräte und Schutzbekleidung
3.1. Atemschutzgeräte (2 Satz) je Std./EUR 20,00
4. Gebühren für auf Zeit überlassene Geräte und Ausrüstungen
(Die Gebühren schließen die Kosten für benötigte Betriebsstoffe, Personal, Löschmittel,
Ölaufsaug- und Dispergiermittel, Betriebswasser und sonstige Verbrauchsstoffe für Geräte
und Ausrüstungen nicht mit ein.)
4.1. Wasserfördergeräte und Zubehör
Tragkraftspritze TS 8/8 je Std./EUR 50,00 Standrohr mit Hydrantenschlüssel je 24 Std./EUR 10,00
Verteiler BV je 24 Std./EUR 10,00 Strahlrohr BM und CM je 24 Std./EUR 10,00
Hohlstrahlrohr B 400 L/min. je 24 Std./EUR 10,00
Hohlstrahlrohr C 235 L/min. je 24 Std./EUR 10,00
Druckschlauch B oder C je 24 Std./EUR 10,00 Saugschlauch A 1600 je 24 Std./EUR 10,00 Saugkorb A mit Schutzkorb je 24 Std./EUR 10,00
Sammelstück je 24 Std./EUR 10,00
Stützkrümmer je 24 Std./EUR 10,00
Schlauchbrücke je 24 Std./EUR 20,00
4.2. Löschgeräte
Schaumrohr je 24 Std./EUR 20,00
Zumischer je 24 Std./EUR 20,00
Feuerlöscher je 24 Std./EUR 10,00
Kübelspritze je 24 Std./EUR 10,00
Löschdecke je 24 Std./EUR 10,00
4.3 Beleuchtungs- , Signal- und Meldegeräte
Stromerzeger bis 5 KVA je Std./EUR 50,00
Stromerzeuger über 5 KVA je Std./EUR 100,00
Flutlichtstrahler mit Stativ u. Aufnahmebrücke je 24 Std./EUR 20,00
Leitungsroller je 24 Std./EUR 20,00
Handscheinwerfer je 24 Std./EUR 10,00
Warndreieck, Warnleuchte, Anhaltestab je 24 Std./EUR 5,00
Verkehrsleitkegel je 24 Std./EUR 5,00
4.4 Sanitäts- und Rettungsgeräte
Sanitätskasten je 24 Std./EUR 15,00
Schiebeleiter je 24 Std./EUR 25,00
Rettungsbrett je 24 Std./EUR 10,00
Krankentrage je 24 Std./EUR 10,00 Steckleiter je 24 Std./EUR 20,00
Drahtseil je 24 Std./EUR 10,00
Sonst. Gerät je 24 Std./EUR 5,00
4.5 Arbeitsgeräte
Einreißhaken je 24 Std./EUR 5,00
Bügelsäge je 24 Std./ EUR 5,00
Spalthammer je 24 Std./EUR 5,00
Brechstange je 24 Std./EUR 5,00
Bolzenschneider je 24 Std./EUR 5,00
Hooligan-Tool je 24 Std./EUR 5,00
Mehrzweckleine je 24 Std./EUR 5,00
Feuerwehraxt je 24 Std./EUR 5,00
Holzaxt je 24 Std./EUR 5,00
Spaten/Schaufel/Besen je 24 Std./EUR 5,00
Etwaige Gebühren für Personal und Transport werden nach Ziffer 1 bzw. 2 erhoben.
5. Gebühren für missbräuchliche Alarmierung
5.1. Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr, soweit nicht die Erhebung der Gebühren
nach Ziffer 1 und 2 einen höheren Betrag ergibt. EUR 400,00
5.2. Ersatz für mutwillig zerstörte Melderscheibe EUR 15,00
Für Angaben aus Kreisen der Bevölkerung, die zur Ergreifung des Täters führen, kann für jede missbräuchliche Alarmierung ein Betrag von bis zu 250,00 EUR als Belohnung gezahlt werden.
6. Sonstige Gebühren
6.1. Für alle unter Ziffer 1-4 nicht aufgeführten Leistungen, für die verbrauchten Materia-
lien (z.B. Schaum, Pulver, Ölsaugmittel u. a.) und für Ersatzteile werden die Selbstkos-
ten berechnet.
6.2. Für Geräte und Ausrüstungen, die in besonderen Fällen (z.B. aufgrund behördlicher
Auflagen usw.) bereitgestellt, aber nicht benutzt werden, beträgt die Gebühr jeweils 40
% der Sätze zu Ziffer 4.
6.3. Für Gestellung von Mannschaften, Fahrzeugen und sonstigen feuerwehrtechnischen
Geräten aus Sicherheitsgründen anlässlich von Ausstellungen und ähnlichen Veranstal-
tungen beträgt die Gebühr 40 % der Sätze zu Ziffer 2, 3 und 4.
6.4. Für Theater- und Sicherheitswachen (Wachdienste bestehen aus bis zu drei Feuerwehr-
angehörigen und einem Feuerwehrfahrzeug) beträgt die Gebühr für:
Wache bis 2 Std.: 50,00 EUR
Wache bis 4 Std.: 100,00 EUR
Wache bis 6 Std.: 150,00 EUR
Wache bis 12 Std.: 250,00 EUR
Bei einer behördlich angeordneten Verstärkung des Wachdienstes um mindestens zwei Feuerwehrangehörige und einem Feuerwehrfahrzeug erhöht sich der jeweilige Betrag um 50 %.
6.5. In begründeten Fällen können statt der vorstehenden Gebührensätze Pauschalgebühren
vereinbart werden. Die Höhe des jeweils vereinbarten Pauschalbetrages darf jedoch
nicht in grober Weise von den vorstehenden Gebührensätzen abweichen.