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SATZUNG über die Erhebung einer Kurabgabe
(Kurabgabesatzung) -1. Nachtrag-

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H., S. 6) und der §§ 1, 2, 10 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. Schl.-H., S. 69), wird nach Beschlussfas-sung durch die Gemeindevertretung vom 20.03.2019 folgende Nachtragssatzung erlassen:

 

§ 1

Der § 5 erhält folgende Fassung:

§ 5
Abgabesatz
Der Abgabesatz je Aufenthaltstag beträgt, vorbehaltlich der Ermäßigungen des § 6, je Tag für jede Person 1,00 €. An- und Abreisetag gelten bei Personen, die im Erhebungsgebiet über-nachten, als ein Tag, wobei der Anreisetag nicht berechnet wird.

 § 2

Der § 3 lit. b) erhält folgende Fassung:

b) Teilnehmer an Tagungen, Kongressen und gleichartigen Veranstaltungen, sofern die Veranstaltung vor Eintreffen der Teilnehmer im Erhebungsgebiet bei der Tourist-Info oder der zuständigen Verwaltung angemeldet wird und soweit die Tagungsteilnehmer die Ein-richtungen nicht in Anspruch nehmen;

§ 3

Der § 11 erhält folgende Fassung:

§ 11
Datenverarbeitung

Die zuständige Verwaltung kann zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücks-bezogenen Daten nach Art. 5 EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus

a) den an die Kur- oder Gemeindeverwaltung von den Vermietern übermittelten Daten sowie der zu führenden Gästeverzeichnisse,

b) den nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes der Gemeinde Bosau und der Kurverwaltung bekannt gewordenen Daten aus der An- und Abmeldung der Gäste,

c) den aus Melderegisterauskünften anderer Orte bekannt gewordenen Daten,

d) der Überprüfung der Vermieterbetriebe und der Strandparkplätze durch besonders be-auftragte Mitarbeiter der Kur- oder Gemeindeverwaltung diesen Mitarbeitern bekannt-gewordenen Daten,

 

e) den bei der Gemeinde Bosau verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Zweitwoh-nungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Bosau,

f) den bei der Gemeinde Bosau verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Fremden-verkehrsabgabe durch die Gemeinde Bosau im Erhebungsgebiet,

g) den durch Mitteilungen der bisherigen Nutznießer von Wohngelegenheiten, Camping-plätzen und Sportbooten bekannt gewordenen Daten,

h) den aus der Vermittlung von Ferienunterkünften durch die Kurverwaltung oder andere Vermittlungsbetriebe bekannt gewordenen Daten erheben.

Die zuständige Verwaltung darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln las-sen.

 

§ 4

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2019 in Kraft.

 

Hutzfeld, 20.03.2019

 

Gemeinde Bosau
Der Bürgermeister

 

Mario Schmidt
Bürgermeister