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Bekanntmachung

des Beschlusses des Bebauungsplanes Nr. 33 der Gemeinde Bosau

Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 18.12.2008 den Bebauungsplan 33, EDEKA-Markt Hutzfeld (s. Übersichtsplan), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.
Dies wird hiermit bekannt gemacht.


Der Bebauungsplan tritt mit dem Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Alle Interessierten können den Be-bauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung Bosau in Hutzfeld, Zimmer 6, während der Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verlet-zung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Hutzfeld, den 20. September 2012
Az.: I 610 – 83.33
Gemeinde Bosau
-Der Bürgermeister-
gez. Schmidt