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DRK Blutspende

Aktuelle Blutspendetermine in
Bosau und Umgebung

Wahlbekanntmachung 1)

1.    Am 06. Mai 2012 findet die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag statt.
                Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.2)
2.    Die Gemeinde3)   bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum wird im  , eingerichtet.
Die Gemeinde4) Bosau ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt:                                              
Wahlbezirk 1:
Ortsteile Bichel, Bosau, Kleinneudorf, Löja, Wöbs
Wahlraum:
Haus des Kurgastes, Bischof-Vicelin-Damm 11, Bosau
Wahlbezirk 2:
Ortsteile Brackrade, Hassendorf, Hutzfeld
Wahlraum:
Turnhalle, An der Turnhalle, Hutzfeld
Wahlbezirk 3:
Ortsteile Braak, Kiekbusch, Klenzau, Liensfeld, Majenfelde, Quisdorf, Thürk
Wahlraum:
FF-Geräte- und Dorfgemeinschaftshaus, Majenfelder Landstr. 12 a, Majenfelde

Die Gemeinde5) ist in ________ allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.6) 

                                        (Anzahl)
Von diesen Wahlbezirken gehören
die Wahlbezirke _______________ zum Wahlkreis ___________________________________
die Wahlbezirke _______________ zum Wahlkreis ___________________________________
usw.7)     
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 03. April 2012 bis
15. April 2012 übersandt worden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3.    Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerver-zeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler werden gebeten, die Wahlbenachrichtigung und ihren Personal-ausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgegeben werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Erststimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem lin-ken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise ein-deutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
und die Zweitstimme in der Weise,
dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass ein Inhalt verdeckt ist.
4.    Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.    Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaf-fen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unter-schriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spä-testens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde-wahlbehörde abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18:00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebe-nen Wahlbezirks zugeht. Näheres ergibt sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl, das jede Brief-wählerin und jeder Briefwähler mit den Briefwahlunterlagen erhält.
6.    Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben
(§ 6 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes).
                                                                                Die Gemeindewahlbehörde8)
                                                                                            Im Auftrag
Plön, 29. März 2012                                                            gez. Schubert
(Ort, Datum)
_______________

1)   Bei einer Bekanntmachung nach § 70 Abs. 4 lautet die Überschrift „Gemeinsame Wahlbekanntmachung“. Die Angaben in Nummern 2 sind im Einzelnen für jede Gemeinde vorzunehmen. Die Bekanntmachung ist von jeder beteiligten Gemeindewahlbehörde zu unterzeichnen.
2)  bei abweichender Festsetzung der Wahldauer durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahldauer einzusetzen.
3)  Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
4)  Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
5)  Für Gemeinden, die in eine größere Anzahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
6)  Wenn Sonderwahlbezirke gebildet worden sind, sind diese einzeln aufzuführen.
7)  Bei einer Bekanntmachung nach § 70 Abs. 4 sind alle an der gemeinsamen Bekanntmachung beteiligten Gemeindewahlbehörden aufzuführen.
8)  Nur für große Gemeinden, die sich auf mehrere Wahlbezirke erstrecken.