Luftbild Bosau

DRK Blutspende

Aktuelle Blutspendetermine in
Bosau und Umgebung

SATZUNG über die Erhebung einer Hundesteuer
(Hundesteuersatzung) -Neufassung-

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H., S. 6) und der §§ 1, 2, 3 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. Schl.-H., S. 69), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20.03.2019 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

 

§ 2
Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtige/r ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Hundehalter/in).

(2) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.

(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

 

§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendermonat, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendermonat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Wer einen Hund nur vorübergehend hält, hat ihn nach den Vorgaben des § 8 anzumelden.

(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendermonat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt.

(4) Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin oder eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat, wenn der Hund nachweislich in der bisherigen Wohnsitzgemeinde versteuert wurde. Wurde der Hund vor dem Zuzug nicht versteuert, entsteht die Steuerpflicht bereits mit Beginn des Zuzugsmonats.

(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.

 

§ 4
Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt unbeschadet des Absatzes 2 jährlich
für den ersten Hund 80,00 Euro
für den zweiten Hund 120,00 Euro
für jeden weiteren Hund 150,00 Euro

(2) Die Steuer für gefährliche Hunde (§ 5) beträgt jährlich
für den ersten Hund 750,00 Euro
für jeden weiteren Hund 1.000,00 Euro

(3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 6), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.

 

§ 5
Gefährliche Hunde

(1) Gefährliche Hunde sind solche Hunde, die von einer Ordnungsbehörde nach Maßgabe des § 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz) in der jeweils gültigen Fassung als solche festgestellt worden sind.

(2) § 6 findet auf Hunde nach Absatz 1 keine Anwendung.

 

§ 6
Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

b) Gebrauchshunden von Forstbeamtinnen und -beamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufseherinnen und -aufsehern in der erforderlichen Zahl. Bei Hunden der Jagdausübung ist eine Leistungsprüfung oder das Prüfungszeugnis eines Gebrauchshundevereins mit der Anmeldung vorzulegen.

c) Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten gehalten werden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 und 12 der Abgabenordnung)

d) Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.

e) Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

(2) Hunde, die gewerbsmäßig gehalten werden, soweit hierfür ein Gewerbe und die Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet sind.

(3) Für Hunde nach § 5 wird keine Steuerbefreiung gewährt.

 

§ 7
Allgemeine Voraussetzung für die Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

a) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind.

b) in den Fällen des § 6 Abs. 2 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

(2) Eine Steuerbefreiung nach § 6 wird mit Beginn des Kalendermonats wirksam, in dem der Antrag gestellt wird; sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen entfallen.

 

§ 8
Steuerfreiheit

Werden Hunde nur vorübergehend in den Haushalt aufgenommen, z. B. zur beauftragten Versorgung oder um einen aufgefundenen oder zugelaufenen Hund der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder einem Tierheim zu übergeben, ist für diese Hunde keine Steuer zu entrichten. Dies gilt längstens für einen Zeitraum von einem Monat.

 

§ 9
Meldepflicht

(1) Wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufnimmt oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde Bosau - Abt. Finanzen - schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Hunderasse, das Alter des Hundes und – wenn möglich - Name und Anschrift des Vorbesitzers anzugeben. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Fall des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.

(2) Die/Der bisherige Halter/in eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die/der Hundehalter/in das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

 

§ 10
Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuer wird in zwei gleichen Teilbeträgen zum 15. Februar und 15. August eines jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist die volle Steuer für diesen Kalendermonat innerhalb von 14 Tagen, frühestens zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, zu entrichten.

(3) Auf Antrag der/des Steuerpflichtigen kann die Hundesteuer in einem Jahresbetrag zum 01.07. entrichtet werden. Der Antrag muss bis zum 31.12. des Vorjahres oder bei der Anmeldung des Hundes gestellt werden.

(4) Die Steuern können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

 

§ 11
Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Steuerschuldner und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 5 EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch das Steueramt der zuständigen Verwaltung bei folgenden Stellen innerhalb und außerhalb der Verwaltung zulässig.

Personenbezogene Daten werden erhoben über:
a) Name, Vorname(n)
b) Anschrift
c) Geburtsdatum
d) Bankverbindung (bei SEPA-Lastschriftmandat)

durch Mitteilung bzw. Übermittlung von:
a) allen Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden
b) Sozialversicherungsträgern
c) Kontrollmitteilungen anderer Kommunen
d) Tierschutzvereinen
e) allgemeinen Anzeigern und der Tagespresse

Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung erhoben und weiterverarbeitet werden.

(2) Die Steuerbehörde kann personen- und hundebezogene Daten im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit an die Ordnungsbehörde und die Polizei weiterleiten.

 

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige/r oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten einer/eines Steuerpflichtigen leichtfertig
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die Steuer erhebende Stelle pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 KAG bleiben unberührt.

(2) Zuwiderhandlungen gegen§ 9 Abs. 1 und 3 sowie § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 18 KAG geahndet werden.

 

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 24. November 2011 in der zuletzt geltenden Fassung des 3. Nachtrags mit Ablauf des 31. März 2019 außer Kraft.

 

Hutzfeld, 21. März 2019

 

Gemeinde Bosau
Der Bürgermeister

 

Mario Schmidt
Bürgermeister