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Aktuelle Blutspendetermine in
Bosau und Umgebung

Bekanntmachung

der Gemeindebehörde
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinden des Amtes Großer Plöner See wird in der Zeit vom 04. September 2017 bis 08. September 2017 während der allge-meinen Öffnungszeiten im Amt Großer Plöner See, Heinrich-Rieper-Str. 8, 24306 Plön für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten (der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei). Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Perso-nen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 04. September 2017 bis 08. September 2017, spätestens am 08. September 2017 bis 12:00 Uhr, beim Amt Großer Plöner See, Heinrich-Rieper-Str. 8, 24306 Plön, Zimmer 3, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 03. September 2017 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Ein-spruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 9 – Ostholstein – Stormarn-Nord (für die Gemeinde Bosau) bzw. im Wahlkreis 6 – Plön – Neumünster (für alle übrigen Gemeinden des Amtes Großer Plöner See)
          durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses
          Wahlkreises
          oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

        5.1    ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

        5.2    ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

                 a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist
                     auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der
                     Bundeswahlordnung (bis zum 03. September 2017) oder die
                     Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der
                     Bundeswahlordnung (bis zum 08. September 2017) versäumt hat,

                 b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der 
                     Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der
                     Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden
                     ist,

                 c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und
                     die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur
                     Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. September 2017, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
       -    einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
       -    einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
       -    einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
            versehenen roten Wahlbriefumschlag und
       -    ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Plön, 16.08.2017

Amt Großer Plöner See
   Der Amtsvorsteher
  - Gemeindebehörde -
         Im Auftrag

gez. Schubert