Bekanntmachung
der Satzung für die Benutzung von Turnhallen und sonstigen Sportstätten der Gemeinde Bosau
(Benutzungsordnung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 06. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 89) und des § 45 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - vom 18.04.1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 131) und der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 05. Oktober 2016 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Die Benutzung von Sportstätten (Turnhallen, Gymnastikräumen, Sportplätzen und sonstigen Sportanlagen) der Gemeinde Bosau für schulische und außerschulische sportliche Veranstaltungen in der Unterrichtszeit und in der unterrichtsfreien Zeit richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen.
§ 2
Genehmigung
1. Die Schulen bedürfen für die Benutzung der Sportstätten keiner Erlaubnis,
diese stehen den Schulen für den Sportunterricht und für Sportveranstaltungen
zur Verfügung.
2. Vereine sonstiger Einrichtungen mit gemeinnützigen und kulturellen Zielen,
insbesondere Sportvereine und Jugendgruppen können die Sportstätten
benutzen, wenn schulische Belange nicht entgegenstehen und die Benutzung
genehmigt ist.
3. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Dabei ist auf die Bestimmungen
dieser Benutzungsordnung hinzuweisen.
4. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Bei Widerruf besteht kein Anspruch
auf Entschädigung.
5. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Benutzungsordnung können
einzelne Personen oder bestimmte Gruppen von der Benutzung ausgeschlossen
werden. Ein Ausschluss ist in gleicher Weise aus möglich, wenn das Verhalten
einzelner Personen oder bestimmter Gruppen gegen sportliche Grundsätze
verstößt und somit das Ansehen des Sportes schädigt. Im Übrigen behält sich
die Gemeinde die strafrechtliche Verfolgung wegen Erfüllung des Tatbestandes
des Hausfriedensbruches vor.
§ 3
Anträge auf Genehmigung
1. Anträge auf eine laufende Benutzung der Sportstätten sind schriftlich bei der
Gemeindeverwaltung Bosau einzureichen.
a) Für das Sommerhalbjahr (1. Mai - 30. September) bis spätestens zum
1. April eines jeden Jahres.
b) Für das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 30. April) bis spätestens zum
1. September eines jeden Jahres.
2. Anträge auf Überlassung der Sportstätten für Einzelveranstaltungen außerhalb
der laufenden Benutzung müssen mindestens 4 Wochen vorher bei der
Gemeinde gestellt werden.
3. Die Genehmigungen erfolgen durch Bescheid der Gemeinde, sie sind von der
Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig:
a) Der Antragssteller hat eine volljährige Person zu benennen, die für die Durch-
führung der Veranstaltungen verantwortlich ist. Auch ist eine diese Person
vertretende volljährige Person namhaft zu machen. (Die Verantwortlichkeit bei
der Benutzung der Sportstätten für schulische Zwecke ergibt sich aus den
Regelungen für die inneren Schulangelegenheiten.)
b) Der Antragssteller hat den Nachweis zu erbringen, dass er das Haftrisiko
durch eine entsprechende umfassende Versicherung abgedeckt hat.
c) Die für die Benutzung zu entrichtenden Entgelte bei der Gemeinde im Voraus
entrichtet sind.
4. Den Benutzern ist nicht gestattet, ihnen nicht angehörende Personen die Sport-
stätten, ihre Einrichtungen und Geräte zur Verfügung zu stellen.
§ 4
Zustand der Sportstätten
1. Die Sportstätten werden in dem bestehenden Zustand überlassen. Sie gelten als
ordnungsmäßig übergeben, wenn nicht Mängel unverzüglich gemeldet werden.
2. Alle Gruppenumkleideräume und die Toiletten, Wasch- und Duschräume, sowie
die mobilen und festeingebauten Großgeräte gelten als mitüberlassen soweit
nicht die Benutzung ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
3. Den Vereinen und sonstigen Einrichtungen kann gestattet werden, eigene
Geräte oder Aufbewahrungsgegenstände in dem Kleingeräte-Aufbewahrungs-
raum für Vereine oder einen anderen dafür vorgesehen Platz, unterzustellen,
sofern schulische Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
4. Änderungen an dem bestehenden Zustand dürfen nur mit Zustimmung der
Gemeinde vorgenommen werden und sind nach Beendigung der Veranstaltung
oder der Benutzungsdauer wieder zu beseitigen.
5. Beschädigungen an den Sportstätten und den mitüberlassenen Gegenständen
sind unverzüglich zu melden.
6. Die Beauftragten der Gemeinde Bosau sind berechtigt, überlassene Sportstätten
jederzeit zu betreten. Alle Anwesenden haben ihren Anweisungen zu folgen. Die
Beauftragten üben damit das Hausrecht aus. Während der Schulzeit und bei
Schulveranstaltungen ist der Beauftragte der Schulleiter.
7. Die Meldungen der Mängel, der Änderungen und der Beschädigungen werden
unverzüglich vom Übungsleiter oder dem Aufsichtsführenden entweder
a) an die Gemeinde,
b) den Schulleiter der Schule,
c) den Hausmeister der Schule weitergegen. Meldungen an den Schulleiter
oder an den Hausmeister sind dann unverzüglich der Gemeinde
weiterzuleiten, Anträge auf Gestattungen sind ausschließlich an die
Gemeinde zu richten.
§ 5
Aufhebung der Benutzungszeiten
Die Benutzung der Sportstätten kann von der Gemeinde für einzelne Benutzungs-zeiten oder Tage unter Fortdauer der Genehmigung entschädigungslos untersagt werden. Gründe für eine derartige Untersagung liegen insbesondere vor bei:
a) teilweiser oder völliger Unbespielbarkeit einer Sportstätte wegen
Instandsetzungsarbeiten, Witterungseinflüssen, bei Einflüssen anderer Art, auf
die die Gemeinde nicht unmittelbar Einfluss hat.
b) Änderung des Benutzungsplanes aus öffentlichem Interesse
c) oder anderen wichtigen Gründen.
Vorbereitung und Durchführung im öffentlichen Interesse liegender Sport- oder anderer Veranstaltungen.
§ 6
Hallenordnung
1. Turnhallen und Gymnastikräume, sowie deren Nebenräume und die sonst dazu
gehörenden Anlagen dürfen nur in der zugewiesenen Benutzungszeit und nur
für den im Genehmigungsbescheid genehmigten Zweck betreten werden.
2. Die Übungsleiter oder Aufsichtsführenden betreten die Halle als erste und
überzeugen sich vor dem Gebrauch der Geräte und von deren
Betriebssicherheit. Mit Beendigung der Übungsstunde sind die benutzten Geräte
und Matten wieder an ihren Abstellplatz zu schaffen. Alle Großgeräte sind auf
die niedrigste Höhe zu-rückzustellen bzw. in Ruheposition zu befestigen. Haben
sich der Übungsleiter oder der Aufsichtsführende vom ordnungsgemäßen
Zustand der Übungsstätten, der Geräte- und Nebenräume selbst überzeugt, so
verlassen sie als letzte die Turnhalle.
3. Die Benutzer haben die gesamte Anlage und die überlassenen Geräte pfleglich
zu behandeln. In den Turnhallen und Gymnastikräumen ist das Rauchen nicht
erlaubt.
4. Zur Schonung der Geräte und des Fußbodens sind Geräte, die nicht mit Rollen
oder Gleitvorrichtungen ausgerüstet sind, beim Transport zu tragen, das gilt
auch für Turn- oder Saltomatten. Das Knoten der Klettertaue, Seile, Ring- und
Sprungschnüre ist untersagt.
5. Die Benutzer haben keinen Anspruch auf die Überlassung von Spiel- und Sport-
stätten, die regelmäßig unter Verschluss zu halten sind (z. B. Bälle, Bandmaße,
Stoppuhren, Hoch- und Stabhochsprungplatten, Wurf-, und Stoß- und
Schleudergeräte).
6. Die überlassenen Geräte sind vor der Benutzung auf ihre Sicherheit zu
überprüfen.
7. Innerhalb des Gymnastikraumes, der Turnhalle und der Turnschulgänge dürfen
nur solche Turnschuhe getragen werden, die die Fußböden weder beschädigen
noch darauf Striche oder Streifen hinterlassen. Diese Turnschuhe dürfen auch
nicht außerhalb der Halle getragen werden.
8. Nach Ablauf der Benutzungszeit sind die Turnhallen und Gymnastikräume und
deren Nebenräume und die überlassenen Geräte dem Hausmeister oder einem
anderen Verwaltung der Räume in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.
Etwa entstandene Schäden sind anzuzeigen.
9. Im Einzelfall können die Beauftragten der Gemeinde die Ausübung bestimmter
Sportarten verbieten bzw. die Benutzung bestimmter Turn- und Sportgeräte
versagen.
10. Der Zutritt zu den Umkleide- und Toiletten-, Wasch- und Duschräumen ist nur
den aktiv im Sportbetrieb beteiligten Personen gestattet. Bei Veranstaltungen,
denen Zuschauer beiwohnen, hat der Veranstalter das erforderliche Ordner- und
Absperrpersonal zu stellen, hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Zuschauer nur die für sie vorgesehenen Teile der Turnhallen und
Gymnastikräume betreten und diese Ordnung einhalten. Die zur Benutzung
vorgesehenen Teile der Einrich-tungen werden auf Antrag durch die Gemeinde
festgelegt, ebenso die Zahl der zugelassenen Zuschauer.
§ 7
Haftungsausschluss
1. Im Rahmen der Genehmigung für die Benutzung der Sportstätten überlässt die
Gemeinde die Sportstätten zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich
befinden. Der Benutzer verpflichtet sich, die Sportstätten und Geräte jeweils vor
der Benutzung auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck
durch seine Beauftragten zu prüfen. Es muss sichergestellt werden, dass
schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
2.Der Benutzer stellt die Gemeinde vor etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner
Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung
und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung
der Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen
stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche
gegen die Gemeinde für den Fall, der eigenen Inanspruchnahme auf die
Geltungmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren
Bedienstete und Be-auftragte. Der Benutzer hat vor Erteilung der
Benutzungsgenehmigung nachzu-weisen, dass eine ausreichende
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche
gedeckt werden.
3.Von dieser Regelung bleibt die Haftung der Gemeinde an den
Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß
§ 836 BGB unberührt.
4. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen
Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen der
Benutzungsgenehmigung und dieser Ordnung entstehen. Die Benutzer haben
auf ihre Kosten dafür zu sorgen, dass die Ordnung aufrechterhalten und diese
Ordnung eingehalten wird, und die Bau-, Feuer-, Sicherheits-, gesundheits- und
anderen ordnungsrechtlichen Vorschriften, die aus Anlass der Benutzung zu
treffen sind, erfüllt werden.
§ 8
Kosten und Tarife
1. Die Vereine und Einrichtungen mit gemeinnützigen und kulturellen Zielen,
insbesondere Sportvereine und Jugendgruppen mit Sitz in der Gemeinde
Bosau, sowie die Freiwilligen Feuerwehren und Dorfschaften der Gemeinde
Bosau, benutzen die Sportstätten unentgeltlich, wenn sie dort:
a) selbst Sport treiben
oder
b) sportliche oder der Allgemeinheit dienende Veranstaltungen durchführen,
soweit sie nicht der Gewinnerzielung dienen.
2. Entstehen durch die Benutzung der Sportstätte besondere Kosten (z. B. für die
Heizung insbesondere an Sonn- und Feiertagen, oder für die zusätzliche
Reinigung, die auf Wunsch vor der Benutzung vorgenommen oder nach der
Benutzung wegen außerordentlich starker Verschmutzung erforderlich wird), so
sind diese für tatsächliche Aufwendungen für Löhne und Material zu ersetzen.
3. Für Nutzungen, die nicht unter § 2, bzw. § 8 Nr. 1 aufgeführt sind, ist für jede
angefangene Benutzerstunde folgende Gebühr zu entrichten:
a) Für alte Sporthalle 25,00 €
b) Für neue Sporthall 25,00 €
c) Für Sportplätze 10,00 €
d) Für Gymnastikraum 25,00 €
Während der Heizperiode sind zusätzlich 10,00 € pro angefangene
Benutzerstunde zu entrichten.
Mit der Gebühr sind die Kosten für die Reinigung abgegolten
Bei außergewöhnlicher Verschmutzung (größere Veranstaltungen mit
Zuschauern) erfolgt Kostenberechnung für tatsächliche Aufwendungen
(Arbeitslohn und Material).
Erfolgt die Benutzung an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen, so erhöht sich
die Benutzungsgebühr
a) für Sonnabende und Sonntage um 50 v. H.
b) für Feiertage um 100 v. H.
In Härtefällen kann auf einen Zuschlag ganz oder teilweise verzichtet werden.
Bei einmaligen Vermietungen für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgelder
erhoben werden, erhöht sich das Entgelt um das zwei- bis sechsfache.
4. Bei der Nutzung durch Gewerbetreibende wird zusätzlich zu den hier
aufgeführten Gebühren eine zusätzliche Pauschale von 250,00 Euro berechnet.
5. Die vorgenannten Entgelte sind bei der Genehmigungserteilung für die
Benutzung zu entrichten. Ergibt die Benutzungsdauer später eine andere
Berechnung, so sind die Entgelte zu dem in der Rechnung angegebenen
Zeitpunkt fällig. Alle Entgelte sind an die Gemeindekasse Bosau zu entrichten.
Zur Zahlung der Entgelte bzw. der durch die Benutzung entstehenden Kosten ist
derjenige verpflichtet, der die Benutzung beantragt hat. Mehrere Antragssteller
haften als Gesamtschuldner.
§ 9
Anerkennung dieser Ordnung
Die Benutzer, bzw. vertretungsberechtigten Personen erkennen diese Benutzungs-ordnung an, indem ihnen bei Beantragung ein Exemplar ausgehändigt, bzw. bei der Genehmigung zugeschickt wird. In der Genehmigung ist zu vermerken, „Die Benut-zer, bzw. vertretungsberechtigten Personen erkennen die anliegende Benutzungsordnung an“.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. November 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02. Januar 1976 für die Benutzung von Turnhallen und sonstigen Sportstätten der Gemeinde Bosau (Benutzungsordnung) außer Kraft.
Hutzfeld, den 17. Oktober 2016
Az.: 020 – 614
Gemeinde Bosau
Der Bürgermeister
-LS- gez. Mario Schmidt