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Bekanntmachung

der erneuten verkürzten öffentlichen Auslegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 36 gem. § 4a Abs. 3 BauGB


Die vom Bau-, Wege- und Umweltausschuss in der Sitzung am 24.02.2015 gebilligte und zur erneuten Auslegung bestimmte Satzungsentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 36 für das Gebiet am südlichen Ortsrand von Bosau, westlich der Stadtbeker Straße (K32) – Seekoppel Wohnprojekt Uhlenbusch – bestehend aus der Planzeichnung, Begründung inkl. Umweltbericht nebst Anlagen (Faunistische Potentialabschätzung, Infobroschüre, Vorhaben- und Erschließungsplan, Grundrisse und Ansichten) wird erneut verkürzt ausgelegt und liegen in der Zeit


vom 13.03.2015 bis 30.03.2015


in der Gemeindeverwaltung Bosau, im Ortsteil Hutzfeld, Hauptstr. 2, Zimmer 2, in 23715 Bosau, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht erneut öffentlich aus.


An umweltbezogenen Informationen stehen neben den o. g. Unterlagen auch der Landschafts- und Flächennutzungsplan der Gemeinde Bosau sowie verschiedene im Rahmen des bisherigen Verfahrens zur Planung eingegangene Stellungnahmen zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar und liegen zur Einsichtnahme mit aus:
• Umweltbericht als Teil der Begründung (Aussagen zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie der Landschaft und der biologische Vielfalt, zum Schutzgut Mensch, zum Schutzgut Kulturgüter, zu den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG, zur Darstellung im Landschaftsplan)
• Landschaftsplan der Gemeinde Bosau (Aussagen zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt)
• Fachgutachten zum Artenschutz
o Faunistische Potenzialabschätzung und artenschutzfachliche Betrachtung“, 14.04.2014 (Aussagen zum Schutzgut Tiere (Fledermäuse, Haselmäuse, Brutvögel, Amphibien))
• Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Aussagen zu:
o Naturschutz und Artenschutz
o Landschaftsplanung und Landschaftspflege
o Kulturgütern
o Immissionsschutz


Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen und Anregungen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorbringen. Nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung der o. g. Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne nicht von Bedeutung ist. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


Der Geltungsbereich des Bauleitplanes ist in dem anliegenden Übersichtsplan kenntlichgemacht.

 


Bürgermeister
gez. M. Schmidt