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Bekanntmachung

Allgemeinverfügung über die Festlegung der Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der Bäderverordnung (BäderVO)
Aufgrund des § 2 Abs. 5 der Landesverordnung über den Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten (Bäderverordnung - BäderVO)* werden für den Bereich der Gemeinde Bosau die Öffnungszeiten für Verkaufsstellen in der Zeit

vom 17. Dezember bis 8. Januar
sowie vom 15. März bis 31. Oktober
an Sonn- und Feiertagen jeweils von 11 bis 17 Uhr festgelegt.

In der jeweiligen Verkaufsstelle ist an gut sichtbarer Stelle ein Hinweisschild mit den Verkaufszeiten anzubringen.
Hinweise
Während der o.g. Öffnungszeiten ist nur der Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere des touristischen Bedarfs, zulässig (§ 2 Abs. 1 BäderVO).
Ausgenommen von dieser Ausnahmebewilligung sind der erste Weihnachtstag und der Karfreitag. Am 1. Mai ist der Verkauf nur dann erlaubt, wenn der Verkaufsstelleninhaber unter Freistellung aller Mitarbeiter den Verkauf persönlich durchführt (§ 5 Abs. 1 BäderVO).
Am Ostersonntag dürfen die Verkaufsstellen nur in der Zeit von 14.00 bis 18.30 Uhr geöffnet sein (§ 5 Abs. 2 BäderVO).
Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen abweichend von der vorstehenden Regelung Verkaufsstellen nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein (§ 3 Abs. 3 LÖffZG*).
Auf die Verpflichtung zum Führen von Verzeichnissen gemäß § 12 Abs. 3 LÖffZG, aus denen die Namen, die Tage, die Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersichtlich sind, wird hingewiesen. Im Übrigen bleiben die §§ 12 und 13 LÖffZG sowie § 6 BäderVO unberührt.
Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeits-schutzgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes werden durch diese Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Bosau, Hutzfeld, Hauptstr. 2, 23715 Bosau, einzureichen.
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 110 Abs. 4 S. 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)* mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage als bekannt gegeben.
Hutzfeld, den 16.12.2013

Gemeinde Bosau
Der Bürgermeister




Schmidt