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Flurbereinigungsverfahren Oberlauf der Schwartau

Beschluss (verkürzte Fassung)

zur Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Oberlauf der Schwartau.

Nach § 86 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntma¬chung vom 16.03.1976 (BGBl. I S, 546), zuletzt geändert Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I 'S'. 2794) ergeht folgender Beschluss:
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Oberlauf der Schwartau, Kreis Osthol¬stein, wird hiermit angeordnet.
Das Flurbereinigungsgebiet wird wie folgt festgestellt:

Gemeindebezirk Bosau     Gemarkung Braak
Flur 1    .   ganz
Flur 2.       ganz
Flur 3       ganz mit Ausnahme der Flurstücke 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 60, 84/7,
84/8, 86/6, 86/7, 86/8, 86/9, 86/11, 86/16, 86/23, 86/31, 86/32, 86/34, 86/36, 86/38, 86/40, 86/42, 86/46, 86/47, 86/48,' 86/49, 86/50, 86/51, 86/52, 86/53, 86/54, 86/55, 86/56,86/58,86/60,86/61,86/62,86/63,86/66,86/67, 86/68, 86/69, 86/70,86/71, 86/72, 86/73, 86/74, 86/75, 86/76, 86/77, 87/5, 87/6, 87/7, 106/2, 106/3, 120
Flur 4       ganz mit Ausnahme der Flurstücke .24/1, 24/3, 24/5, 24/7, 24/9, 24/12,
24/13    •      '
Gemeindebezirk Bosau     Gemarkung Klenzau
Flur 1        die Flurstücke   19/1, 19/2, 19/3, 19/5, 20, 25/6, 25/7, 25/9, 27/2, 30/3,
30/4,62/1,63/12,64/2
Gemeindebezirk Bosau     Gemarkung Liensfeld
Flur 1        die Flurstücke   3, 4, 6/1, 7; 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 18/1, 19, 20, 21,
22,23,24,32,33,34,35,36,37,38,40,41,42 Flur2       die Flurstücke   66,88,89/1,122
Gemeindebezirk Bosau     Gemarkung Maienfelde
Flur 1        ganz mit Ausnahme der Flurstücke 17/1, 17/3, 17/4, 19/1, 19/2, 20/1,
Flur 2        die Flurstücke   8/7, 8/8, 8/9, 8/10, 8/11, 8/12, 9, 10, 11/1, 11/2, 11/3, 11/4,
11/5, 11/6, 12/1, 14, 15,22,23

Flur 4        die Flurstücke   1,2,3, 4, 5, 24, 25, 26 Flur 5        die Flurstücke   8, 20
Gemeindebezirk Bosau     Gemarkung Quisdorf
Flur 1 Flur 2 Flur 3 Flur 4    die Flurstücke   2/2,
ganz
ganz
ganz    2/3,3/1,    5/1,    6/1,    8,9/1,    11,    13,    14
Gemeindebezirk Eutin,    Stadt    Gemarkung Neudorf            
Flur 1        die Flurstücke   10/2, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 14/3, 14/4, 15/1, 15/2, 16,
17/2, 17/3

Flur 4        die Flurstücke   130/6, 163/13, 163/14, 164, 165/9, 165/11, 167/10,
177/14,177/19,645,646

Flur 5       ganz Flur 6        die Flurstücke   8, 9,10/1, 10/2, 10/3, 10/4, 11/5, 11/9, 12/2, 13/1, 13/2,
14/1, 14/5, 14/6, 14/7, 14/8, 14/9, 14/10, 14/11, 15/1, 15/2,
15/3, 17/4, 18, 19, 20/4, 20/5, 20/6, 21, 22/1, 22/7, 22/8,
23/13,23/14,23/3,23/5,23/6
Gemeindebezirk Süsel      Gemarkung Fassensdorf
Flur 1        die Flurstücke    1/1, 2, 3, 4, 84/1
Gemeindebezirk Süsel      Gemarkung Gothendorf
Flur 0        die Flurstücke   39/1, 39/3, 39/5, 39/9, 39/10, 40, 100, 101,102, 103, 104,
106, 107, 108, 110/9, 111, 113, 114/2, 115, 116/2, 116/3, 116/4, 117/1, 117/2, 118, 119 '
Gemeindebezirk Süsel      Gemarkung Meinsdorf
Flur 1        das Flurstück    1
Flur 3        die Flurstücke   19/1,21/1,22/1,23/1,25/1,27
Flur 4       die Flurstücke   1/1, 1/2, 1/3, 1/4, 2/1,2/2, 2/3, 3/1, 3/2, 7, 8, 9, 10, 21/8,
22/8, 23/1, 26/5, 27/1, 33/1, 34/5, 34/7, 34/8, 36/17, 36/19, 36/21, 36/23, 42, 44/7, 46, 47, 51/5, 56/2, 57/1, 58/1, 59/8, 59/10, 59/11, 59/12, 64/6, 65/1, 66/1, 67/4, 68/3, 73, 74/15, 76/16, 77/3, 78/1, 79/1, 80/1, 81
Kreis Plön

Gemeindebezirk Bösdorf Gemarkung Friedrichshof
Flur 2       ganz mit Ausnahme des Flurstückes 2/1
Die Größe des Flurbereinigungsgebietes betiägl 1.527,5926 ha.
 
Das Flurbereinigungsgebiet ist in der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte durch eine orange Umrandung gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann bei der Flurbereinigungsbehörde, Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek eingesehen werden.
III.
Beteiligte am vereinfachten Flurbereinigungsverfahren sind u. a. die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen Ei¬gentümern gleich. Eigentümer und Erbbauberechtigte bilden die Teilnehmergemein¬schaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit diesem Beschluss entsteht und den Namen führt:
"Teilnehmergemeinschaft des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Oberlauf der Schwartau mit dem Sitz in Bosau, Kreis Ostholstein".
Nebenbeteiligte sind u. a. Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehö-renden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben, Inhaber von Rechten an den zum Flur-bereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen und von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke be-rechtigen oder die Nutzung solcher Grundstücke beschränken (§§ 10 und 16 FlurbG).
IV.
Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Be¬teiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieses Beschlusses - bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu set¬zenden weiteren Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbe¬zeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 FlurbG).
Rechtsbehelfs belehrung:
Gegen den vorstehenden Beschluss ist gemäß § 141 FlurbG als Voraussetzung der Klage der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist bei der Flurbereinigungsbehör¬de, dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25 , 24220 Flintbek, innerhalb von 1 Monat nach erfolgter öffentlicher Be-kanntmachung - gerechnet vom ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung an -einzulegen.
 
Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegüng des Widerspruchs beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaff, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstraße 3. in 24106 Kiel, gewahrt,
Flintbek, den 30. August 2013
Landesamt für-Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - als Flurbereinigungsbehörde -
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Az.: 807/ 5435.01 OH 30
Ausgefertigt:
Flintbek, den 30. August 2013