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Bosau und Umgebung

Anlage 1
(zu § 13 Abs. 2)

Bekanntmachung über das Recht auf  Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Gemeinde- und Kreiswahlen am 26. Mai 2013 in der Gemeinde Bosau.

1.  Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde- und Kreiswahlen für – die Gemeinde – die Wahlbezirke der Gemeinde (1) wird in der Zeit vom  06. Mai 2013 bis  10. Mai 2013 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der Dienststunden (2) im Amt Großer Plöner See in 24306 Plön, Heinrich-Rieper-Str. 8, Zimmer 3 (Erdgeschoss) (Ort und Möglichkeit zur Einsichtnahme)

für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes besteht.
    
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. (3)
    
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
    
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am    10. Mai 2013 (16. Tag vor der Wahl) bis    12:00 Uhr bei der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter (4) im Amt Großer Plöner See in 24306 Plön, Heinrich-Rieper-Str. 8, Zimmer 3 (Erdgeschoss)
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
    
3.  Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 05. Mai 2013 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
 Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
    
4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl – des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist (1), durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk – dieses Wahlkreises/dieser Gemeinde - (1) oder durch Briefwahl teilnehmen.
    
5.  Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1.  eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2.  eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
     a)   wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
     b)   wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
     c)   wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.
           
Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum    24. Mai 2013 (2. Tag vor der Wahl), 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewährt.
    
Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
    
6.  Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich
    
einen amtlichen Stimmzettel - des Wahlkreises, (1)
einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlleitern/des Gemeindewahlleiters und
ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Brief-wahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.
    
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlleiterin/den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlleiterin/des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18:00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.
    
Der Gemeindewahlleiter
Im Auftrag

gez. Schubert
Plön, 26.04.2013
(Ort, Datum)        
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(1)  Nichtzutreffendes entfällt
(2) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.