Öffentliche Bekanntmachung
Schlussfeststellung
im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Seedorf, Kreis Bad Segeberg
Gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), in der jeweils geltenden Fassung, wird das o. a. Flurbereini-gungsverfahren mit folgender Feststellung abgeschlossen:
I. Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt.
II. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
III. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Gründe:
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Die Unterlagen zur Berichtigung der Grundbücher und des Liegenschaftskatasters sind an die dafür zuständigen Stellen abgegeben worden.
Die gemeinschaftlichen Anlagen wurden von den Unterhaltungspflichtigen übernommen. Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen und aufgelöst. Das Flurbereinigungsverfahren war daher gemäß § 149 durch die Schlussfeststellung abzuschließen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Schlussfeststellung ist gemäß § 141 FlurbG als Voraussetzung der Klage der Wi¬derspruch zulässig, der auch vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erhoben werden kann, über den das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räu¬me des Landes Schleswig-Holstein in Kiel als obere Flurbereinigungsbehörde entscheidet. Der Widerspruch ist bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Außenstelle Südwest -, Breitenburger Straße 25, 25524 Itzehoe, innerhalb eines Monats nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung - gerechnet vom ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung an - bzw. nach Zustellung -gerechnet vom Tage der Zustellung an - einzulegen. Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstr. 3, 24106 Kiel, gewahrt.
Az.: 832-5435.01-60-075
Itzehoe, den 17.01.2013
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt
und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein
- Außenstelle Südwest -
- als Flurbereinigungsbehörde -
(L.S.) gez. Ute Vierkant-Hoffmann