DRK Blutspende

Aktuelle Blutspendetermine in
Bosau und Umgebung

Bekanntmachung

zu Mehrjahresbescheiden

Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer und der Hundesteuer für das Jahr 2020 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794).

Informationen zu den Mehrjahresbescheiden
Das Amt Großer Plöner See informiert alle Steuerpflichtigen der Gemeinden des Amtes Großer Plöner See, dass auch in diesem Jahr keine Steuerbescheide versandt werden.

Die jeweils fälligen Beträge bitten wir, dem letzten gültigen Steuerbescheid zu entnehmen.

Sofern keine Änderungen (z. B. beim Grundsteuermessbetrag, in den Hebe- und Hundesteuersätzen oder den Besitzverhältnissen) erfolgt sind, ist der festgesetzte Betrag auch in den folgenden Jahren zu entrichten, ohne dass hierfür ein gesonderter Bescheid ergeht.

Die Zahlungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. für die Grundsteuer und 15.02. und 15.08. für die Hundesteuer wurden mit dem letzten Bescheid angegeben und sind auch für 2020 gültig. Die Fälligkeit bei Jahreszahlern ist der 01.07.

Sollten Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beträge zur jeweiligen Fälligkeit von der Amtskasse von Ihrem Konto abgebucht.

Für eventuelle Fragen hierzu steht Ihnen Frau Mau (Telefon: 04522-747140,
Fax: 0431-9886617140, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) zur Verfügung.


Rechtsbehelfsbelehrung
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Großer Plöner See, Heinrich-Rieper-Straße 8, 24306 Plön einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Verpflichtung zur Zahlung der angeforderten Abgaben wird durch die Einlegung des Rechtsmittels nicht aufgehoben (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)


Plön, 09.01.2020    Amt Großer Plöner See
    Der Amtsvorsteher
    gez. Gerold Fahrenkrog
    (Amtsvorsteher)