Bekanntmachung der Satzung
über die Entschädigung der in der Gemeinde Bosau tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern (Entschädigungssatzung) - 1. Nachtrag -
Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zu-letzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern vom 03. Mai 2018 (Entschädigungsverordnung – EntschVO, GVOBl. Schl.-H. S. 220) sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen vom 28. März 2018 (Entschä-digungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF, GVOBl. Schl.-H. S. 131) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bosau vom 20. März 2019 folgender 1. Nachtrag zur Entschädigungssatzung erlassen:
§ 1
Der § 1 Abs. 1 – 3 erhält folgende Fassung:
(1) Nach der Entschädigungsverordnung werden folgende Entschädigungen gewährt:
1. | Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten eine monatliche Pauschale in Höhe von | 25,00 € |
Neben der monatlichen Pauschale erhalten Sie ein Sitzungsgeld in Höhe von | 22,00 € | |
2. | Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes der Verordnung. Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung erhält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine monatliche Reisekostenpauschale in Höhe von |
70,00 € |
3. | Die Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhalten eine anlassbezogene Aufwandsent- schädigung für die Dauer der Vertretung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Entschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 der monatlichen Entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Der Betrag darf die Entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht überschreiten. |
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4. | Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von | 110,00 € |
4.1 |
Für die Stellvertretenden der oder des Fraktionsvorsitzenden wird keine Entschädigungsregelung getroffen. |
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5. | Die Ausschussvorsitzenden erhalten für jede geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von | 22,00 € |
6. | Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Ausschussmitglieder (bürgerliche Mitglieder) erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören sowie den Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von |
22,00 € |
6.1 | Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (stellvertretende bürgerliche Mitglieder) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der bürgerlichen Mitglieder erhalten im Vertretungsfall Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen in Höhe von |
22,00 € |
7. | Die Dorfvorsteherin oder der Dorfvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung | |
7.1 in den Dorfschaften Braak, Bosau, Hassendorf und Hutzfeld in Höhe von |
80,00 € | |
7.2 in den Dorfschaften Brackrade, Klenzau, Liensfeld, Majenfelde, Quisdorf, Thürk und Wöbs in Höhe von |
60,00 € | |
7.3 in den Dorfschaften Bichel, Kiekbusch, Kleinneudorf und Löja in Höhe von |
50,00 € | |
7.1 | Die Stellvertretenden der Dorfvorsteherin oder des Dorfvorstehers erhalten eine Aufwandentschädigung nur im Vertretungsfall, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängig ist. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Dorfvorsteherin oder des Dorfvorstehers. Die Aufwandsentschä-digung für die Stellvertretung darf die Höchstbeträge nach Ziffer 7 nicht übersteigen. |
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8. | Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von | 50,00 € |
8.1 | Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten für die Sitzungen des Seniorenbeirates ein Sitzungsgeld in Höhe von | 22,00 € |
9. | Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes erhält für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von | 22,00 € |
9.1 | Die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte des Amtes erhält im Vertretungsfall für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von |
22,00 € |
10. | Die oder der Umweltbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von | 40,00 € |
Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung erhält die oder der Umweltbeauftragte für die Teilnahme an Sitzungen des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses und der Gemeindevertretung ein Sitzungsgeld in Höhe von |
22,00 € | |
11. | Die Ausstellungsbetreuerin oder der Ausstellungsbetreuer für die Dunkersche Kate erhält eine monatliche Auf- wandsentschädigung in Höhe von |
100,00 € |
(2) Neben den in Abs. 1 Ziff. 1 bis 16 genannten Entschädigungen werden folgen-de zusätzliche Entschädigungen gewährt:
1. |
Verdienstausfall |
30,00 € |
2. |
Abwesenheit |
10,00 € |
3. | Betreuungsaufwand Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger sind auf Antrag gesondert zu erstatten. Dieses gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach Abs. 2 Ziffern 1 und 2 gewährt wird. |
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4. | Reisekosten / Fahrtkosten Ehrenbeamtinnen und -beamte und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger nach § 2 der EntschVO können die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück. Die Höhe der Entschädigung richtet sich a) nach § 4 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 20. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung, oder b) bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge nach § 5 BRKG. |
(3) Aufgrund anderer Rechtsvorschriften (Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren -EntschVOfF und Entschädigungsrichtlinie -EntschRichtl-fF-) werden weitere Entschädigungen monatlich wie folgt gezahlt:
1. | Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von Zusätzlich wird ein Kleidergeld gewährt von |
188,00 € 19,00 € |
1.1 | Die stellvertretende Gemeindewehrführerin oder der stellvertretende Gemeindewehrführer erhält eine Aufwandsentschädi-gung in Höhe von Zusätzlich wird ein Kleidergeld gewährt von |
141,00 € 14,25 € |
2. | Die Ortswehrführerin oder der Ortswehrführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von Zusätzlich wird ein Kleidergeld gewährt von |
157,00 € 13,00 € |
2.1 | Die stellvertretende Ortswehrführerin oder der stellvertretende Ortswehrführer erhält eine Aufwandsent- schädigung in Höhe von Zusätzlich wird ein Kleidergeld gewährt von |
117,75 € 9,75 € |
3. | Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält für die Wartung und Pflege von Fahrzeugen eine Aufwandsent- schädigung je Fahrzeugtyp von TSF-W TSF LF 16 LF 10 Einsatzleitfahrzeug RW 1 Boot |
42,00 € 40,00 € 81,00 € 67,00 € 25,00 € 81,00 € 8,00 € |
4. | Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von | 59,00 € |
§ 2
Inkrafttreten
Der 1. Nachtrag der Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Bosau tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern (Entschädigungssatzung) tritt zum 01. April 2019 in Kraft.
Hutzfeld, 01. April 2019 Gemeinde Bosau
Az.: 020-626 Der Bürgermeister
Eberhard Rauch