DRK Blutspende

Aktuelle Blutspendetermine in
Bosau und Umgebung

Wahlbekanntmachung



1. Am 24. September 2017
    findet die

    Wahl zum 19. Deutschen Bundestag

    statt.
    
    Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.
    
2. Die Gemeinde  ist in folgende vier Wahlbezirke eingeteilt.
    
    Wahlbezirk 1: Bosau und die Ortsteile Bichel, Kleinneudorf, Löja, Wöbs
    Wahlraum: 23715 Bosau, Bischof-Vicelin-Damm 11, Haus des Kurgastes
    
    Wahlbezirk 2: Ortsteile Brackrade, Hassendorf, Hutzfeld
    Wahlraum: 23715 Bosau-Hutzfeld, Am Ehrenmal 5, Feuerwehrgerätehaus
    
    Wahlbezirk 3: Ortsteile Braak, Kiekbusch, Klenzau, Liensfeld
    Wahlraum: 23715 Bosau-Liensfeld, Am Heller 2, Dorfgemeinschaftshaus
    
    Wahlbezirk 4: Ortsteile Majenfelde, Quisdorf, Thürk
    Wahlraum: 23715 Bosau-Majenfelde, Majenfelder Landstr. 12 a,
                      FF-Geräte- u. Dorfgemeinschaftshaus
   

     In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 
     14.08.2017 bis zum 03.09.2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und
     der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
     Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00
     Uhr in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Bosau in 23715 Bosau, Ortsteil
     Hutzfeld, Hauptstr. 2 (Zimmer 3, Erdgeschoss), zusammen.
    
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in
    dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder
    Reisepass zur Wahl mitzubringen.
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des
    Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
    Jeder Wähler hat eine Erst- und eine Zweitstimme.
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
    a)    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der
           zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine
           Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen
           Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem
           Namen jedes Bewerbers  einen Kreis für die Kennzeichnung,
    b)    für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der
           Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und
           jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten
           und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
           Der Wähler gibt
           seine Erststimme in der Weise ab,
                     dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch
                     ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
                     kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
           und seine Zweitstimme in der Weise
                    dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in
                    einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich
                    macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
           Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder
           in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet
           werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine
           darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
    Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts
    möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem
    der Wahlschein ausgestellt ist,
    a)  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    b)  durch Briefwahl
    teilnehmen.
    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen
    amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen
    amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem
    Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelum-schlag) und dem
    unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
    angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr
    eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben
    werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
    ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt
    oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit
    Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des
    Strafgesetzbuches).


Plön, 30.08.2017

Amt Großer Plöner See
   Der Amtsvorsteher
  - Gemeindebehörde -
         Im Auftrag

      gez. Schubert