DRK Blutspende

Aktuelle Blutspendetermine in
Bosau und Umgebung

Anlage 1 b
(zu § 13 Abs. 2)

Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen


für die Gemeinde- und Kreiswahlen am 06. Mai 2018 in der Gemeinde Bosau.
1.    Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde- und Kreiswahlen für – die Gemeinde – die Wahlbezirke der Gemeinde1) wird in der Zeit vom
    16. April 2018    bis    20. April 2018 während der Dienststunden2)
                        (20. bis 16. Tag vor der Wahl)   
   im Amt Großer Plöner See in 24306 Plön, Heinrich-Rieper-Str. 8, Zimmer 3 (Erdgeschoss)
    (Ort und Möglichkeit zur Einsichtnahme)

für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes besteht.
   
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.3)
   
    Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
   
2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist,
    spätestens am    20. April 2018 bis    12:00 Uhr bei der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeinde-
        (16. Tag vor der  Wahl)       
    wahlleiter4)    in 24306 Plön, Heinrich-Rieper-Str. 8
Einspruch einlegen. Der Einspruch
    kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
   
3.    Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
    15. April 2018
eine Wahlbenachrichtigung.
    (21. Tag vor der Wahl)   
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
   
4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl – des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist1), durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk – dieses Wahlkreises/dieser Gemeinde -1) oder durch Briefwahl teilnehmen.
   
5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag
   
    5.1.    eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
       
    5.2.    eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
       
        a)    wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
           
        b)    wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
           
        c)    wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst
nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.
           
    Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum
    4. Mai 2018
, 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter schriftlich
    (2. Tag vor der Wahl)   
    mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewährt.
   
    Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
   
6.    Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich
   
    einen amtlichen Stimmzettel - des Wahlkreises,1)
einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlleitern/des Gemeindewahlleiters und
ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Brief-wahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.
   
    Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlleiterin/den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlleiterin/des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18:00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.
   
   
            Der Gemeindewahlleiter
            Im Auftrag
           
           
Plön, 21.03.2018        gez. Schubert
(Ort, Datum)       


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1)  Nichtzutreffendes entfällt
2) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
3) Nichtzutreffendes streichen.
2) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.