DRK Blutspende

Aktuelle Blutspendetermine in
Bosau und Umgebung

Satzung

über die Entschädigung der in der Gemeinde Bosau tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern

(Entschädigungssatzung)

Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zu-letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 788), der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenäm-tern vom 19. März 2008 (Entschädigungsverordnung - EntschVO, GVOBl. Schl.-H. S. 150), zuletzt geändert

durch LVO vom 12. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 366), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) vom 19. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 133), zuletzt geändert durch LVO vom 22. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 1077, ber. 2017, S. 140) und der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie - EntschRichtl-fF) vom 09. Februar 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 115), zuletzt geändert am 08. Februar 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 152), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 27. März 2018 folgende Neufassung der Entschädigungssatzung erlassen:

§ 1
Entschädigungen

(1) Nach der Entschädigungsverordnung werden folgende Entschädigungen ge-währt:

1. Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten eine monatliche Pauschale in Höhe von 13,00 €
  Neben der monatlichen Pauschale erhalten Sie ein Sitzungsgeld in Höhe von 19,00 €
 2. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes der Verordnung.  
  Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung erhält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine monatliche Reisekostenpauschale in Höhe von    70,00 €
 3. Die Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhalten eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Entschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 der monatlichen Entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
Der Betrag darf die Entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht überschreiten.
 
4. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 €
 4.1  Für die Stellvertretenden der oder des Fraktionsvorsitzenden wird keine Entschädigungsregelung getroffen. Hier soll ggf. die oder der Fraktionsvorsitzende gemeinsam mit der oder dem Betroffenen für einen internen Ausgleich sorgen.  
5. Die Ausschussvorsitzenden erhalten für jede geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 19,00 €
 6. Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Ausschussmitglieder (bürgerliche Mitglieder) erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören sowie den Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 19,00 €
 6.1 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (stellvertretende bürgerliche Mitglieder)
Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der bürgerlichen Mitglieder erhalten im Vertretungsfall Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen in Höhe von
19,00 €
  7.  Die Dorfvorsteherin oder der Dorfvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung    
  7.1 in den Dorfschaften Braak, Bosau, Hassendorf und Hutzfeld in Höhe von 60,00 €
  7.2 in den Dorfschaften Brackrade, Klenzau, Liensfeld, Majenfelde, Quisdorf, Thürk und Wöbs in Höhe von    40,00 €
  7.3 in den Dorfschaften Bichel, Kiekbusch, Kleinneudorf und Löja in Höhe von 30,00 €
 7.1 Die Stellvertretenden der Dorfvorsteherin oder des Dorfvorstehers erhalten eine Aufwandentschädigung nur im Vertretungsfall, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängig ist. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Dorfvorsteherin oder des Dorfvorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Höchstbeträge nach Ziffer 7 nicht übersteigen.  
 8. Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 €
8.1 Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten für die Sitzungen des Seniorenbeirates ein Sitzungsgeld in Höhe von 19,00 €
 9. Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes erhält für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 19,00 €
 9.1 Die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte des Amtes erhält im Vertretungsfall für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 19,00 €
10. Die oder der Umweltbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von    30,00 €
  Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung erhält die oder der Umweltbeauftragte für die Teilnahme an Sitzungen des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses und der Gemeindevertretung ein Sitzungsgeld in Höhe von 19,00 €
 11. Die Ausstellungsbetreuerin oder der Ausstellungsbetreuer für die Dunkersche Kate erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von    80,00 €

 
(2) Neben den in Abs. 1 Ziff. 1 bis 16 genannten Entschädigungen werden folgen-de zusätzliche Entschädigungen gewährt:

1.

Verdienstausfall
Die Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die bürgerlichen Mitglieder in den Ausschüssen erhalten als Verdienstausfallent-schädigung gem. § 13 Abs. 2 der EntschVO pro Stunde ei¬nen Höchstbetrag in Höhe von

30,00 €
 2. Abwesenheit
Die Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die bürgerlichen Mitglieder in den Ausschüssen erhalten für die Haushaltsführung gem. § 13 Abs. 3 der EntschVO einen Stundensatz in Höhe von
10,00 €
 3. Betreuungsaufwand
Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen ent-geltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöri-ger sind auf Antrag gesondert zu erstatten.
Dieses gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach Abs. 2 Ziffern 1 und 2 gewährt wird.
 
 4. Reisekosten / Fahrtkosten
Ehrenbeamtinnen und -beamte und ehrenamtlich tätige Bürge-rinnen und Bürger nach § 2 der EntschVO können die Fahrkos-ten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück ent-stehen, gesondert erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich
a)    nach § 4 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 20. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung, oder
b)    bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge nach § 5 BRKG.   
 

(3) Aufgrund anderer Rechtsvorschriften (Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren -EntschVOfF und Entschädigungsrichtlinie -EntschRichtl-fF-) werden weitere Entschädigungen wie folgt gezahlt:

1. Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Zusätzlich wird ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung gewährt.
 
1.1 Die stellvertretende Gemeindewehrführerin oder der stellver-tretende Gemeindewehrführer erhält eine Aufwandsentschädi-gung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Zusätzlich wird ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung gewährt.
 
 2. Die Ortswehrführerin oder der Ortswehrführer erhält eine Auf-wandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Zusätzlich wird ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung gewährt.
 
 2.1 Die stellvertretende Ortswehrführerin oder der stellvertretende Ortswehrführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Zusätzlich wird ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung gewährt.
 
3. Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält für die Wartung und Pflege von Fahrzeugen eine monatliche Aufwandsentschädi-gung je Fahrzeugtyp in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.  
 4. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.  

§ 2

Die nach § 1 auszuzahlenden Beträge sind auf volle Euro-Beträge abzurunden.
?
§ 3
Inkrafttreten

(1) Die Entschädigungssatzung vom 01.04.2009, zuletzt geändert durch den 1. Nachtrag vom 28.03.2013, tritt mit Ablauf des 31.03.2019 außer Kraft.

(2) Die Neufassung der Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Bo-sau tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürge-rinnen und Bürgern (Entschädigungssatzung) tritt zum 01. April 2019 in Kraft.


Hutzfeld, 28. März 2018                                          Gemeinde Bosau
Az.: 020-626                                                           Der Bürgermeister

                                        -LS-                                   Mario Schmidt