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Bekanntmachung

der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 37 für das Gebiet im Ortsteil Liens-feld, zwischen der Hans-Heinrich-Sievert-Straße und der Kreisstraße 6/ Majenfelder Straße - Hamker Hof - der Gemeinde Bosau - gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).

Der vom Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss Bosau in der Sitzung am 24.02.2015 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 37 der Gemeinde Bosau für das Gebiet im Ortsteil Liensfeld, zwischen der Hans-Heinrich-Sievert-Straße und der Kreisstraße 6/ Majenfelder Straße - Hamker Hof - und dessen Begründungen liegt in der Zeit

vom   07.04.2015   bis   08.05.2015

in der Gemeindeverwaltung Bosau am Standort in Hutzfeld, Hauptstraße 2, 23715 Bosau, Zimmer 2, während der Sprechstunden öffentlich aus.

Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar und liegen zur Einsichtnahme mit aus:

•    Umweltbericht als Teil der Begründung (Aussagen zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie der Landschaft und der biologische Vielfalt, zum Schutzgut Mensch, zum Schutzgut Kulturgüter, zu den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG, zur Darstellung im Landschaftsplan)
•    Landschaftsplan der Gemeinde Bosau (Aussagen zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt)
•    Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Aussagen zu:
o    Naturschutz und Artenschutz
o    Landschaftsplanung und Landschaftspflege



Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung sind.

Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.


Hutzfeld, den 25.03.2015

gez.. Mario Schmidt