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Aktuelle Blutspendetermine in
Bosau und Umgebung

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014

1.    Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde / die Wahlbezirke der Gemeinde Bosau wird in der Zeit vom 05. Mai 2014 bis 09. Mai 2014 während der allgemeinen Öffnungszeiten in/im Amt Großer Plöner See, Hein-rich-Rieper-Str. 8, 24306 Plön, Zimmer-Nr. 3 (Erdgeschoss)  für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Voll-ständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprü-fen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsa-chen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrver-merk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vor-schriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.


Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
 
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahl-schein hat.

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 09. Mai 2014 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Amt Großer Plöner See, Heinrich-Rieper-Str. 8, 24306 Plön, Zimmer-Nr. 3 (Erdgeschoss) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.    Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätes-tens zum 04. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Kreis Ostholstein
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1    ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2    ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Auf-nahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europa-wahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 04. Mai 2014 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 09. Mai 2014 versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags-frist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbür-gern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 23. Mai 2014, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der An-trag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahl-schein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahl-scheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

-    einen amtlichen Stimmzettel,
-    einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
-    einen amtlichen, mit der Aufschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, ver-sehenen roten Wahlbriefumschlag und
-    ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme     der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Ver-sendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Plön, 07.03.2014        Amt Großer Plöner See
                   Der Amtsvorsteher
                   Gemeindebehörde
                        Im Auftrag

                     gez. Schubert