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Haushaltssatzung der Gemeinde Bosau für das Haushaltsjahr 2019

Aufgrund der §§ 77 ff der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 08. Januar 2019 -und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde – folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird
1. im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 6.087.900,00 EUR
                                       in der Ausgabe auf 6.185.900,00 EUR
und
2. im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 229.300,00 EUR
                                      in der Ausgabe auf 229.300,00 EUR
festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 118.700,00 EUR
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 300.000,00 EUR
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 28,62 Stellen

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 360  %
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 360 %
2. Gewerbesteuer 267 %

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungser-mächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 5.000,00 EUR. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben und die über- und außerplanmäßigen eingegangenen Verpflichtungen zu berichten.

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 28.01.2019 erteilt. 

Die Haushaltssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Bosau, den 05. Januar 2019
Az.: II 030 – 10/2019

(L.S.) gez. Rauch
-1. Stellvertreter des Bürgermeisters-

 

SATZUNG
der Gemeinde Bosau
über die Erhebung einer Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)
-Neufassung-

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H., S. 6) und der §§ 1, 2, 3 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. Schl.-H., S. 69), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20.03.2019 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

B e k a n n t m a c h u n g

Gemäß § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl. I.
S. 169) in Verbindung mit der 1. Landesverordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Sprengstoffrecht vom 13. Juli 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 211) ordne ich an, dass am
31. Dezember 2018 und am 01. Januar 2019 in einem Umkreis von 180 m zu den reetgedeckten Häusern im gesamten Bereich der Gemeinde Bosau keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II (insbesondere keine Stabraketen und Feuerwerksbatterien) abgebrannt werden dürfen.
Es wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang das
Abschießen von Signalwaffen nur von Personen erfolgen darf, die im Besitz des kleinen
Waffenscheines sind.
Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite www.gemeinde-bosau.de“ und durch
Veröffentlichung dieses Hinweises in der Zeitung.

Hutzfeld, den 27. Dezember 2018
Az.: III 11 – 241

Gemeinde Bosau
Der Bürgermeister
gez. Mario Schmidt

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